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   FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07   

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FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07 (https://dejure.org/2009,22130)
FG München, Entscheidung vom 21.04.2009 - 13 K 4357/07 (https://dejure.org/2009,22130)
FG München, Entscheidung vom 21. April 2009 - 13 K 4357/07 (https://dejure.org/2009,22130)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufwendungen für einen Motorschaden keine Werbungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Abzuges außergewöhnlicher Aufwendungen neben der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen i.R.e. Unfalls oder des vorzeitigen Verschleißes von wichtigen Teilen

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 9 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außergewöhnliche Reparaturaufwendungen für das Kfz sind nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Reparaturaufwendungen für das Kfz sind nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.01.1982 - VI R 133/79

    Eine typisierende Beurteilung, ob Aufwendungen für einen Austauschmotor bei einem

    Auszug aus FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07
    Die ältere BFH-Rechtsprechung nach der außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 28, in BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325), ist aber durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2001 überholt.

    Die - für das Begehren des Klägers sprechenden - zur Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in früheren Jahren ergangenen Entscheidungen des BFH, nach denen mit den Kilometer Pauschbeträgen nur die normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen privaten PKW für berufliche Zwecke entstehen, abgegolten sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1982 VI R 133/79, BStBl II 1982, 325) und daneben als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG noch außergewöhnliche Aufwendungen für das Fahrzeug berücksichtigt werden können, sind für das Streitjahr nicht mehr maßgeblich.

    Nach dieser älteren Rechtsprechung waren die Aufwendungen, die durch einen Unfall oder durch den vorzeitigen Verschleiß von wichtigen Teilen verursacht worden sind, außergewöhnlich (BFH-Urteil vom 25. Januar 1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28); dazu gehören auch die Kosten für einen Austauschmotor, die bei einer geringen Betriebsdauer des Fahrzeugs angefallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325; in BFH/NV 1985, 28; vom 25. März 1977 VI R 222/75, n.v. [...]).

  • BFH, 17.10.1973 - VI R 26/73

    Aufwendungen für einen Austauschmotor

    Auszug aus FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07
    Die ältere BFH-Rechtsprechung nach der außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 28, in BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325), ist aber durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2001 überholt.

    Nach dieser älteren Rechtsprechung waren die Aufwendungen, die durch einen Unfall oder durch den vorzeitigen Verschleiß von wichtigen Teilen verursacht worden sind, außergewöhnlich (BFH-Urteil vom 25. Januar 1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28); dazu gehören auch die Kosten für einen Austauschmotor, die bei einer geringen Betriebsdauer des Fahrzeugs angefallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325; in BFH/NV 1985, 28; vom 25. März 1977 VI R 222/75, n.v. [...]).

  • BFH, 25.01.1985 - VI R 35/82

    Abzugsfähigkeit eines Austauschmotors bei einem Fahrzeug, das für Fahrten

    Auszug aus FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07
    Die ältere BFH-Rechtsprechung nach der außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 28, in BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325), ist aber durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2001 überholt.

    Nach dieser älteren Rechtsprechung waren die Aufwendungen, die durch einen Unfall oder durch den vorzeitigen Verschleiß von wichtigen Teilen verursacht worden sind, außergewöhnlich (BFH-Urteil vom 25. Januar 1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28); dazu gehören auch die Kosten für einen Austauschmotor, die bei einer geringen Betriebsdauer des Fahrzeugs angefallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325; in BFH/NV 1985, 28; vom 25. März 1977 VI R 222/75, n.v. [...]).

  • BFH, 11.09.2003 - VI B 101/03

    Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

    Auszug aus FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07
    Dies wird zudem durch § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG nochmals bestätigt (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 11. September 2003, VI B 101/03, BStBl II 2003, 893).
  • FG Köln, 31.03.2008 - 14 K 2865/07

    Zulassung einer Revision

    Auszug aus FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07
    Die der Steuervereinfachung dienende Abgeltungswirkung hat angesichts des mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 neugefassten Wortlautes der Vorschrift durch das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1918) zur Folge, dass auch außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale nicht mehr abziehbar sind (so auch: Hessisches FG, Urteil vom 18. März 2005, 8 K 4194/04, DStRE 2006, 268; FG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2006, 1 K 4/06, EFG 2006, 1822; FG Köln, Urteil vom 31. März 2008, 14 K 2865/07, EFG 2008, 1192; jeweils m.w.N.; gl.A.: Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rz. 126 m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-/KStG-Kommentar, § 9 Anm. 631).
  • FG Hamburg, 05.07.2006 - 1 K 4/06

    Einkommensteuergesetz: Auf der Fahrt zur Arbeit gestohlener Pkw als

    Auszug aus FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07
    Die der Steuervereinfachung dienende Abgeltungswirkung hat angesichts des mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 neugefassten Wortlautes der Vorschrift durch das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1918) zur Folge, dass auch außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale nicht mehr abziehbar sind (so auch: Hessisches FG, Urteil vom 18. März 2005, 8 K 4194/04, DStRE 2006, 268; FG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2006, 1 K 4/06, EFG 2006, 1822; FG Köln, Urteil vom 31. März 2008, 14 K 2865/07, EFG 2008, 1192; jeweils m.w.N.; gl.A.: Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rz. 126 m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-/KStG-Kommentar, § 9 Anm. 631).
  • FG Hessen, 18.03.2005 - 8 K 4194/04

    Aufwendungen für Diebstahl eines Motorrollers als Werbungskosten

    Auszug aus FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07
    Die der Steuervereinfachung dienende Abgeltungswirkung hat angesichts des mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 neugefassten Wortlautes der Vorschrift durch das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1918) zur Folge, dass auch außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale nicht mehr abziehbar sind (so auch: Hessisches FG, Urteil vom 18. März 2005, 8 K 4194/04, DStRE 2006, 268; FG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2006, 1 K 4/06, EFG 2006, 1822; FG Köln, Urteil vom 31. März 2008, 14 K 2865/07, EFG 2008, 1192; jeweils m.w.N.; gl.A.: Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rz. 126 m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-/KStG-Kommentar, § 9 Anm. 631).
  • BFH, 25.03.1977 - VI R 222/75

    Austauschmotor durch Entfernungspauschale abgegolten

    Auszug aus FG München, 21.04.2009 - 13 K 4357/07
    Nach dieser älteren Rechtsprechung waren die Aufwendungen, die durch einen Unfall oder durch den vorzeitigen Verschleiß von wichtigen Teilen verursacht worden sind, außergewöhnlich (BFH-Urteil vom 25. Januar 1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28); dazu gehören auch die Kosten für einen Austauschmotor, die bei einer geringen Betriebsdauer des Fahrzeugs angefallen sind (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1973 VI R 26/73, BStBl II 1974, 186; in BStBl II 1982, 325; in BFH/NV 1985, 28; vom 25. März 1977 VI R 222/75, n.v. [...]).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2013 - 9 K 218/12

    Berücksichtigung von durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur

    (2) Die bislang mit der Rechtsproblematik befassten Finanzgerichte sind bis auf eine Ausnahme (siehe unten) der Auffassung, dass durch außergewöhnliche Ereignisse wie Diebstahl, Unfall oder Motorschaden verursachte Aufwendungen nicht zusätzlich als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können (vgl. u.a. FG München, Urteil vom 21. April 2009 13 K 4357/07, juris, betr.

    Die frühere Rechtsprechung des BFH, die neben den alten Kilometerbeträgen den Ansatz außergewöhnlicher Aufwendungen gestattete, beziehe sich auf einen anderen Gesetzestext und sei daher durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 überholt (so ausdrücklich FG München, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O.; FG Nürnberg, Urteil vom 4. März 2010, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 04.03.2010 - 4 K 1497/08

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf dem

    § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG bestimmt, dass "zur Abgeltung dieser Aufwendungen" eine Entfernungspauschale anzusetzen ist, und § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass "durch die Entfernungspauschalen [...] sämtliche Aufwendungen abgegolten [sind], die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte [...] veranlasst sind." Dieser eindeutige Wortlaut schließt die Geltendmachung weiterer - auch außergewöhnlicher - Aufwendungen aus (so auch Hessisches FG, Urteil vom 18. März 2005, VIII K 4194/04, DStRE 2006, 268-270; FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, I K 4/06, EFG 2006, 1822; FG Köln, Urteil vom 31.03.2008, 14 K 2865/07, EFG 2008, 1192; FG München Urteil vom 21.04.2009 13 K 4357/07, Juris Dokument Nr. STRE 200970728; Littmann/Bitz/Putz-Stark/Zimmer § 9 Rz. 901; Blümich-Thürmer § 9 Rz. 510; Schmidt-Drenseck § 9 Rz. 126; Kettler, DStZ 2002, 676ff.; Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 305ff.; aA Kirchhof/Söhn-v. Bornhaupt, § 9 Rz. F90ff.; BMF-Schreiben vom 11.12.2001 IV C 5-S 2351-300/01, BStBl. I 2001, 994, Tz. 3 und H 9.10 (Unfallschäden) LStH 2010).
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